Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 22.03.2005
Aktenzeichen: 6 W 33/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 890
1. Ein Unterlassungstitel kann beschränkt aufrecht erhalten bleiben, wenn der Vollstreckungsgläubiger auf die Rechte aus einer bestehenden einstweiligen Verfügung mit Ablauf eines bestimmten Tages (hier: Zeitpunkt des Endes eines Wettbewerbsverbots) verzichtet.

2. Für die Zulässigkeit eines Vollstreckungsantrags aus diesem Titel ist es unerheblich, dass der Gläubiger die ihm erteilte vollstreckbare Ausfertigung der einstweiligen Verfügung an den Antragsgegner herausgegeben hat.


Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg; sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

Der Vollstreckungsantrag nach § 890 ZPO ist zulässig; insbesondere sind die allgemeinen Voraussetzungen für die Unterlassungsvollstreckung aus einer einstweiligen Verfügung nach wie vor erfüllt, da die der Antragsgegnerin am 11.03.2004 im Parteibetrieb zugestellte Beschlussverfügung vom 08.03.2004 - soweit es die titulierte Unterlassungsverpflichtung für den Zeitraum bis zum 29.11.2004 betrifft - nach wie vor fortbesteht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. - betreffend den Fall der überstimmenden Erledigungserklärung - WRP 04, 235 - EURO-Einführungsrabatt) kann ein Unterlassungstitel auch in der Weise beschränkt aufrecht erhalten bleiben, dass er lediglich für einen bereits zurückliegenden Zeitraum bestehen bleibt, im übrigen aber aufgehoben wird. In diesem Fall bleibt eine Ahndung von Zuwiderhandlungen, die in die Zeit des Fortbestandes des Titels fallen, nach § 890 ZPO möglich. Dem steht nicht entgegen, dass die zu verhängenden Ordnungsmittel eine Beugefunktion für die Zukunft nicht mehr ausüben können; denn den Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO kommt daneben auch ein repressiver, strafähnlicher Sanktionscharakter zu (BGH a.a.O., Seite 238). Diese Grundsätze sind in gleicher Weise auf gerichtliche Vergleiche, die den Bestand von Unterlassungsverpflichtungen zum Gegenstand haben (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 12.07.2004 - 6 W 117/04), aber auch Erklärungen des Vollstreckungsgläubigers anzuwenden, mit denen - wie hier - zur Vermeidung eines Aufhebungsantrages nach § 927 ZPO auf die Rechte aus einer bestehenden einstweiligen Verfügung verzichtet wird.

Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin mit Anwaltsschreiben vom 29.11.2004 auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung vom 08.03.2004 mit der ausdrücklichen Maßgabe verzichtet, dass dies - in Übereinstimmung mit der entsprechenden Aufforderung im Anwaltsschreiben der Antragsgegnerin vom 24.11.2004 - "mit Ablauf des heutigen Tages" geschehe. Dies hatte seinen Grund darin, dass das vertragliche Wettbewerbsverbot, auf das der titulierte Unterlassungsanspruch gestützt war, zu diesem Zeitpunkt endete. Unter diesen Umständen kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Fortbestand und die Vollstreckbarkeit des Unterlassungstitels für den Zeitraum bis zum 29.11.2004 unberührt bleiben sollten. Im übrigen wäre auch im Rahmen eines etwaigen Aufhebungsverfahrens nach § 927 ZPO die einstweilige Verfügung nur mit Wirkung ab dem 29.11.2004 aufgehoben worden.

Für die Zulässigkeit des Vollstreckungsantrages unerheblich ist, dass die Antragstellerin die ihr erteilte vollstreckbare Ausfertigung der einstweiligen Verfügung am 01.12.2004 an die Antragsgegnerin herausgegeben hat. Da Verfügungstitel gemäß §§ 929 Abs. 1, 936 ZPO grundsätzlich keiner Vollstreckungsklausel bedürfen, setzt die Zwangsvollstreckung aus einem solchen Titel eine vollstreckbare Ausfertigung (§ 724 ZPO) nicht voraus.

Da das Landgericht über den Vollstreckungsantrag noch nicht in der Sache entschieden hat, erscheint es sachgerecht, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache - auch zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückzuverweisen, wobei das Landgericht bei seiner erneuten Entscheidung den Vollstreckungsantrag nicht als unzulässig zurückweisen darf (§ 572 Abs. 3 ZPO).

Die Festsetzung des Beschwerdewerts trägt der von der Antragstellerin geäußerten Mindestvorstellung über die Höhe des beantragten Ordnungsgeldes Rechnung.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

Zurück